Der nacheheliche Unterhalt ist ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt, der nach der Scheidung bestehen kann.
Der nacheheliche Unterhalt wird ab der Rechtskraft der Ehescheidung geschuldet und löst den Trennungsunterhalt ab. Es handelt sich dabei um zwei voneinander verschiedene Unterhaltsansprüche, die getrennt voneinander vereinbart und gegebenenfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden müssen.
In § 1569 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung nach der Ehescheidung geregelt. Dort heißt es:
„Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außer Stande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach den folgenden Vorschriften.“
In den Vorschriften der §§ 1570 bis 1576 BGB ist dann geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein nachehelicher Unterhalt nach dem Grundsatz der nachehelichen Solidarität gegeben sein kann:
Die Schwierigkeit beim nachehelichen Unterhalt ist, das Spannungsverhältnis zwischen Eigenverantwortung der geschiedenen Ehegatten einerseits und der nachehelichen Solidarität andererseits aufzulösen. Es muss immer im Einzelfall unter Abwägung sämtlicher Interessen und Kriterien eine individuelle Lösung gefunden werden.
Es geht dabei um die Frage, wie lange ein Unterhalt zu zahlen ist und wie dieser Unterhalt gegebenenfalls stufenweise herabgesetzt werden soll. Das Vorhandensein von sogenannten ehebedingten Nachteilen ist dabei ausschlaggebend. Mit dem nachehelichen Unterhalt sollen diejenigen finanziellen Nachteile ausgeglichen werden, die dem unterhaltsberechtigten Ehegatten aufgrund der Aufgabenverteilung innerhalb der Ehe entstanden sind.
Mit dem § 1578b BGB wird den Härten, die es in Fällen langer Ehedauer seit der Unterhaltsrechtsreform 2008 gegeben hat, ein Ende bereitet. Die Neuregelung sorgt dafür, dass bedürftige Ehegatten nach der Scheidung einer langjährigen Ehe durch die Beschränkung des nachehelichen Unterhalts nicht unverhältnismäßig stark getroffen werden.
Nach Inkrafttreten der Reform im Jahre 2008 haben einige Gerichte die Unterhaltsansprüche zum Teil sehr beschränkt, ohne hierbei die lange Ehedauer zu berücksichtigen. Insbesondere Frauen, die vor vielen Jahren geheiratet und nach der Eheschließung ihre Berufstätigkeit zugunsten der Kinder und der Familie (sogenannte Hausfrauenehe) vollständig aufgegeben hatten, standen nach der Scheidung oftmals vor dem finanziellen Aus.
Inzwischen hat auch der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass eine Befristung oder Begrenzung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs bei Ehen von langer Dauer unzulässig sein kann (Aktenzeichen XII ZR 202/08 vom 06.10.2010, FamRZ 2010, 1971).
Für die Berechnung des Unterhaltes ist das Einkommen beider Ehegatten maßgebend. Einkommen sind nicht nur die Einkünfte aus unselbstständiger oder selbstständiger Tätigkeit, sondern auch Mieteinkünfte, Kapitaleinkünfte, Renten, Steuererstattungen und so weiter.
Vom Einkommen eines jeden Ehegatten können besondere Belastungen abgezogen werden, sofern diese Belastungen auch eheprägend waren. Abzugsfähig sind zum Beispiel Steuern, Sozialabgaben, Darlehensbelastungen für die Finanzierung des eigenen Hauses oder der Eigentumswohnung, in einem begrenzten Umfang Aufwendungen zu einer privaten Altersvorsorge.
Beim Eigenheim ist zu berücksichtigen, dass demjenigen, der nach der Trennung im Eigenheim wohnen bleibt, ein Wohnvorteil zugerechnet wird. Dies ist interessengerecht, denn der andere, der auszieht, muss sich in der Regel eine Wohnung suchen und Miete bezahlen.
Vom Einkommen werden ferner pauschal fünf Prozent berufsbedingte Aufwendungen in Abzug gebracht. Sofern ein Ehegatte zum Beispiel eine lange Anfahrtsstrecke zur Arbeitsstelle hat, können anstelle der Pauschalen auch höhere Aufwendungen geltend gemacht werden, diese sind aber konkret nachzuweisen.
Sofern der Unterhaltsberechtigte nicht arbeitet, obwohl er hierzu in der Lage wäre und ihm eine Arbeit auch zugemutet werden kann, kann ihm ein fiktives Einkommen angerechnet werden. Er wird rechnerisch bei der Unterhaltsberechnung so gestellt, wie wenn er die Einkünfte erzielen würde, obwohl er tatsächlich nicht über das Einkommen verfügt.
Um den Unterhalt konkret ermitteln zu können, wird das Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten herangezogen und um die vorgenannten Beträge gekürzt. Des Weiteren wird ein eventuell geschuldeter Kindesunterhalt abgezogen. Von dem dann verbleibenden Betrag wird nochmals ein sogenannter Erwerbstätigenbonus von zehn Prozent in Abzug gebracht. Diese zehn Prozent gelten im Rahmen der Süddeutschen Unterhaltsleitlinien für die Oberlandesgerichte Stuttgart, München, Nürnberg, Bamberg, Karlsruhe und Zweibrücken. Andere Oberlandesgerichte arbeiten teilweise mit der 3/7-Berechnung.
Dann wird in gleicher Weise das unterhaltsrelevante Einkommen des anderen Ehegatten ermittelt. Die Hälfte der Summe der Einkünfte der Ehegatten ist der eheliche Bedarf. Auf den ehelichen Bedarf muss sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte das eigene Einkommen anrechnen lassen. Die Differenz ergibt dann den nachehelichen Unterhalt, wobei der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten nicht unterschritten werden darf.