Mit dem Nachlassgericht kann jeder rechtschaffene Bürger in Berührung kommen, wenn er von einem Verwandten oder Bekannten in dessen Testament als Erbe eingesetzt oder unter Umständen sogar enterbt wurde und der Erblasser verstorben ist.
Eine andere Möglichkeit, Erbe zu werden, sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vor. Die dort beschriebene gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung getroffen hat, oder, wenn sein Testament aus formalen oder inhaltlichen Gründen unwirksam ist. Gesetzliche Erben werden zunächst Ehepartner und leibliche oder adoptierte Kinder, dann Eltern, Geschwister beziehungsweise deren Nachkommen.
Wer aus einem der beschriebenen Gründe Erbe geworden ist, für den wird das Nachlassgericht zu einer wichtigen Adresse. Lesen Sie nun hier, warum das so ist!
Das Nachlassgericht ist kein eigenständiger Gerichtszweig, sondern eine bei den Amtsgerichten eingerichtete, besondere Abteilung für Nachlassangelegenheiten. In Baden-Württemberg fungieren die staatlichen Notariate als Nachlassgerichte.
Die Regelungen über Aufbau, Zuständigkeit und Verfahrensweise der Nachlassabteilungen sind seit September 2009 im „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“, abgekürzt FamFG, festgeschrieben. So betreffen die Vorschriften der §§ 345 ff. FamFG die Nachlassangelegenheiten. Die Nachlassabteilung ist, wie jede Amtsgerichtsabteilung, mit einem Berufsrichter, dem sogenannten Nachlassrichter, besetzt. Viele verwaltungstechnische Entscheidungen und Veranlassungen werden jedoch von Rechtspflegern getroffen. Gegen Entscheidungen des Nachlassgerichts ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig.
Bei einem Erbfall ist grundsätzlich die Nachlassabteilung des Amtsgerichts zuständig, das in allgemeinen zivilrechtlichen Auseinandersetzungen für den letzten Wohnort des Erblassers zuständig gewesen wäre. Für den Fall einer Ausschlagung der Erbschaft gilt die Zuständigkeit des örtlichen Nachlassgerichts nur bedingt. Der Ausschlagende kann beispielsweise einen beliebigen Notar konsultieren und dort seine Ausschlagungserklärung abgeben. Es muss „nur“ Sorge dafür getragen werden, dass seine Erklärung innerhalb der sechswöchigen Ausschlagungsfrist beim zuständigen Nachlassgericht eingeht.
Die Aufgaben des Nachlassgerichtes beginnen in einigen Fällen schon vor dem Eintritt eines Erbfalls.
Vor Eintritt des Erbfalls ist das Nachlassgericht zuständig für die Hinterlegung von Testamenten, die nicht notariell beurkundet sind. Notariell beurkundete letztwillige Verfügungen werden vom Notar verwahrt. Es besteht keine Pflicht, handschriftliche Testamente beim Nachlassgericht zu hinterlegen. Werden eigenhändig aufgesetzte Testamente privat verwahrt, muss allerdings dafür gesorgt werden, dass sie nach Eintritt des Erbfalls unverzüglich dem Nachlassgericht vorgelegt werden. Wer dies unterlässt, macht sich wegen Urkundenunterdrückung strafbar. Testamente, über deren Vorhandensein das Nachlassgericht nicht informiert wurde, können nicht rechtsgültig eröffnet werden.
Ist der Erbfall eingetreten und ein Testament vorhanden, dann hat das Nachlassgericht die Aufgabe, das Testament zu eröffnen und auf Antrag des Berechtigten den Erbschein auszustellen. Hat der Erblasser die Testamentsvollstreckung angeordnet oder können die Erben nicht sofort ausfindig gemacht werden, muss das Nachlassgericht
einsetzen.
Das Nachlassgericht stellt den Erbschein nur Antrag hin aus. Den Erbschein könnte man auch als Ausweis des Erben für sein Erbrecht bezeichnen. Voraussetzung für die Erteilung eines Erbscheins ist eine eidesstattliche Erklärung, die der Antragsteller abgeben muss. Diese Erklärung kann entweder bei dem zuständigen Nachlassgericht selbst oder bei einem amtlich bestellten Notar abgegeben werden.
Der vom Nachlassgericht ausgestellte Erbschein ist ein Dokument, in dessen Richtigkeit der Rechtsverkehr vertrauen kann. Deshalb muss sich das Nachlassgericht vor der Ausstellung vergewissern, dass der Inhalt des Erbscheins korrekt ist, insbesondere die richtigen Erben und Erbquoten aufgeführt sind.
Weitere, bislang nicht genannte, Aufgaben des Nachlassgerichts sind beispielsweise:
Wissen muss man, dass es nicht Aufgabe des Nachlassgerichts ist, die Erbauseinandersetzung herbeizuführen, Pflichtteilsansprüche zu regeln oder Vermächtnisnehmern zu ihrem Vermächtnis zu verhelfen.