Privatinsolvenz als Kündigungsgrund | Wegen Verbraucherinsolvenz gekündigt werden?

Müssen Sie wegen Insolvenz mit Kündigung rechnen?

Privatinsolvenz als Kündigungsgrund

Privatinsolvenz als Kündigungsgrund? Grundsätzlich stellt es nach der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland keine rechtswidrige Verfehlung dar, Schulden zu haben. Demgemäß ist auch eine Privatinsolvenz ein legitimes Mittel, welches ja sogar gesetzlich geregelt und damit auch geschützt ist.

Die Grenze ist nur dann überschritten, wenn zu den Zahlungsverpflichtungen besondere Umstände, beispielsweise Betrug oder Untreue, hinzukommen. Jedoch können ungeordnete wirtschaftliche Verhältnisse dazu führen, dass Sie als Schuldner in der Wertschätzung Ihres Arbeitgebers sinken.

Aber, darf Ihr Arbeitgeber tatsächlich so weit gehen und Ihre Privatinsolvenz rechtmäßig als Kündigungsgrund anführen? Käme er damit durch?

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Sie möchten erfahren, ob eine Privatinsolvenz als Kündigungsgrund zählt? Hier finden Sie Informationen darüber. Unser Inhaltsverzeichnis navigiert Sie zu allen wichtigen Informationen.

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1. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber über Ihre Privatinsolvenz

Es ist im Regelfall keine gute Idee, die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens vor dem Arbeitgeber geheim halten zu wollen. Obwohl Ihre Verschuldung in den Bereich der Privatsphäre gehört, wird Ihr Arbeitgeber früher oder später davon erfahren.

Wenn Sie Ihre Verbindlichkeiten nicht mehr vollständig bedienen können, werden Ihre Gläubiger verschiedene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Sie einleiten. Zu den beliebtesten, weil effektivsten, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Schuldner, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, gehört die Lohnpfändung. Spätestens dann, wenn Sie vom Gerichtsvollzieher zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen werden, müssen Sie Namen und Adresse Ihres Arbeitgebers nennen. In der Folge werden die Gläubiger Ihren Lohn pfänden. Spätestens dann weiß er Arbeitgeber über Ihre finanziellen Schwierigkeiten Bescheid.

Wenn Sie sich dazu entschlossen haben, einen Antrag auf Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht einzureichen, wird Ihr Arbeitgeber ebenfalls darüber informiert werden. Nach Verfahrenseröffnung wendet sich der vom Gericht eingesetzte Treuhänder an das Lohnbüro, um die Abtretung aller den Ihnen zustehenden Selbstbehalt überschreitenden Bezüge geltend zu machen. Für den Arbeitgeber (beziehungsweise seine Lohnsachbearbeiter) bedeutet dies unbeliebte Mehrarbeit. Ihre Zuverlässigkeit ist dann ohnehin in Frage gestellt.

Wir raten Ihnen deswegen, Ihren Arbeitgeber rechtzeitig zu informieren, um ihn vor einer unliebsamen Überraschung zu schützen!

2. Öffentliche Bekanntmachungen im Verbraucherinsolvenzverfahren

Nach der Vorbereitungsphase, zu der auch ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch mit allen Gläubigern gehört, können Sie Ihren Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Insolvenzgericht einreichen. Nach ausführlicher Prüfung aller durch die Insolvenzordnung (InsO) vorgeschriebenen Voraussetzungen, unternimmt dann das Insolvenzgericht noch einmal einen Einigungsversuch mit den Gläubigern, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens wird auf einem vom Bundesjustizministerium betriebenen Portal im Internet bekannt gemacht. Außerdem werden unter anderem folgende Ereignisse veröffentlicht:

  • Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels Masse
  • Beendigung des Verfahrens durch Aufhebung oder Einstellung
  • Bevorstehen der Restschuldbefreiung
  • Ablehnung der Restschuldbefreiung

Selbstverständlich hat auch Ihr Arbeitgeber Zugang zu diesen Informationen.

3. Kündigungsgrund kompetent prüfen lassen

Die Tatsache, dass über Ihr Vermögen ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wurde, ist grundsätzlich kein rechtmäßiger Anlass, um Ihr Arbeitsverhältnis kündigen zu können. Trotzdem hatten die Arbeitsgerichte schon Fälle zu entscheiden, in denen sich Arbeitgeber darauf beriefen, dass das Vertrauensverhältnis zum Arbeitnehmer durch ein laufendes Verbraucherinsolvenzverfahren empfindlich gestört sei.

Sowohl für den Fall, dass Sie eine solche Kündigung getroffen haben sollte als auch für den Fall, dass Sie diese Art der Kündigung befürchten, stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Unsere Rechtsanwälte verfügen über arbeits- und insolvenzrechtliche Kompetenzen.

Letztlich ist eine Kündigung des Arbeitsvertrages davon abhängig, welche Position Sie als Arbeitnehmer im Betrieb inne haben. Handelt es sich um eine besondere Vertrauensstellung, bei der Ihnen – in hohem Maße – wirtschaftliche Werte anvertraut sind, gelten andere Maßstäbe als bei sonstigen Arbeitnehmern. Selbst bei Arbeitnehmern in leitenden Positionen sieht die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung solche Kündigungen kritisch. Hat der gekündigte Arbeitnehmer vor der Privatinsolvenz schon viele Jahre zuverlässig für den Betrieb gearbeitet, könnte eine Kündigung auch bei verantwortungsvoller Tätigkeit im wirtschaftlichen Bereich für unzulässig erklärt werden.

4. Privatinsolvenz selten ein Kündigungsgrund

Da eine schiere Privatinsolvenz nur in wenigen Fällen für eine Kündigung ausreicht und schon gar nicht zu den klassischen Kündigungsgründen gehört, kann ein Verbraucherinsolvenzverfahren zumeist bedenkenlos eingeleitet werden. Sie sind uns jedenfalls mit dem Ziel einer vollständigen Entschuldung herzlich Willkommen!

In unserem Hause können Sie auf eine reichhaltige Erfahrung im Umgang mit Verbraucherinsolvenzen vertrauen. Wir führen schon seit vielen Jahren bundesweit Insolvenzen für Privatleute beziehungsweise Verbraucher durch.

Wir kennen uns mit dem Thema „Privatinsolvenz als Kündigungsgrund“ aus!