Privatinsolvenz und SCHUFA | Droht ein SCHUFA-Eintrag bei Privatinsolvenz?

Wie sich eine Privatinsolvenz bei der SCHUFA auswirkt

Privatinsolvenz SCHUFA

Sie möchten eine Verbraucherinsolvenz beantragen oder befinden sich bereits in einer (umgangssprachlich sogenannten) Privatinsolvenz und möchten nun wissen, wie sich diese auf Ihre SCHUFA-Auskunft auswirkt?

Hinter der SCHUFA Holding AG verbirgt sich die „Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherheit“. Sie ist eine privatrechtliche Gesellschaft, welche Auskünfte über Ihr Verhalten mit Krediten, Ratenzahlungen oder in Bezug auf Rechnungen sammelt. Weiter dient sie zirka 4.500 Unternehmen in Deutschland, wie etwa Banken, Telefonanbietern, Versandhäusern, Leasinggesellschaften und sonstigen Unternehmen, Ihre Zahlungsfähigkeit zu überprüfen.

Privatpersonen beziehungsweise Firmen können diese Informationen über Sie gegen Bezahlung gewisser Gebühren bei der SCHUFA anfordern. Durch Ihre SCHUFA-Informationen werden Sie in sogenannte Risikogruppen eingeteilt, welche eine Bewertung und möglicherweise auch Erschwernisse für Sie bedeuten können.

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Sie fragen sich, wie sich eine Privatinsolvenz bei der SCHUFA auswirkt? Hier informieren wir Sie, wie sich eine Privatinsolvenz bei der SCHUFA auswirkt. Klappen Sie gern das Inhaltsverzeichnis auf, um direkt zu den einzelnen Themen zu springen.

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1. Was wird bei der SCHUFA eingetragen?

Grundsätzlich werden nachfolgende Positionen bei der SCHUFA eingetragen:

  • Laufende Kredite
  • Umgang mit Krediten
  • Schulden ab der dritten Mahnstufe
  • Abgaben der Vermögensauskunft
  • Haftbefehle
  • Privatinsolvenzen

Mit der Eröffnung Ihres Insolvenzverfahrens, immer seltener als Privatkonkurs bezeichnet, erfolgt auch automatisch die entsprechende Eintragung in der SCHUFA. Damit wird öffentlich, dass Sie zahlungsunfähig sind und dass Sie Ihre Schulden nicht mehr bedienen können.

2. Welche Folgen hat ein SCHUFA-Eintrag für Sie?

Ein SCHUFA-Eintrag kann einige Schwierigkeiten für Sie hervorbringen. Sind Sie beispielsweise selbstständig, könnten Probleme bei der Bestellung auf Rechnung für Ihr Unternehmen entstehen. Ihre Privatinsolvenz kann also durchaus Auswirkungen auf Ihren Beruf haben.

Im privaten Bereich ist dies ähnlich. Einen Kredit werden Sie aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr bekommen. Ebenso dürfte auch kein Wechsel von Strom- oder Gasanbietern mehr möglich sein. Jeder der Ihre SCHUFA-Auskunft abfragt, wird Kenntnis von Ihrer Kreditunwürdigkeit erlangen.

Die SCHUFA erfährt von der Eröffnung Ihres Insolvenzverfahrens aus den öffentlichen Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte. Eventuell wird Ihr Insolvenzverfahren, je nach Bundesland, in einer regionalen Tageszeitung und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Auch unter www.insolvenzbekanntmachungen.de ist Ihre Privatinsolvenz ersichtlich.

Gemäß der geltenden Insolvenzordnung (dort § 9) erfolgt die öffentliche Bekanntmachung Ihrer Insolvenz durch Veröffentlichung im Internet. Dies kann allerdings auch nur auszugsweise geschehen.

In jedem Fall müssen Sie aber genau bezeichnet sein, insbesondere Ihre Anschrift und ein eventueller Geschäftszweig sind anzugeben. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage vergangen sind.

3. Welche Verfahrensabschnitte einer Privatinsolvenz speichert die SCHUFA?

Die einzelnen Verfahrensabschnitte Ihrer Verbraucherinsolvenz speichert die SCHUFA wie folgt:

  1. Die Eröffnung Ihrer Verbraucherinsolvenz und deren Beendigung zum Schlusstermin jeweils drei Jahre zum Jahresende.
  2. Falls Ihr Insolvenzantrag abgewiesen wurde, fünf Jahre zum Jahresende.
  3. Während der Wohlverhaltenszeit ist die Ankündigung der Restschuldbefreiung gespeichert.
  4. Am Schluss des Gesamtverfahrens (nach drei, fünf oder sechs Jahren), speichert die SCHUFA den erfolgreichen Abschluss nochmals für drei Jahre.

Der Eintrag Ihrer Privatinsolvenz bleibt also bis zum Ende der Wohlverhaltensperiode plus weitere drei Jahre bestehen. Nach neun beziehungsweise sechs oder acht Jahren (Neuerungen bezüglich der Dauer der Wohlverhaltensperiode aufgrund der Insolvenzrechtsreform zum 01.07.2014) wird „Ihre gesamte Akte auf null gesetzt“ werden. Eine vorzeitige Löschung ist nicht möglich. Wichtig ist hier das Kalenderjahr – in welchem die Austragung beantragt wird.

Hierzu ein kleines Beispiel:

Ihr Insolvenzverfahren ist am 12.12.2011 aufgehoben worden und Sie beantragen am 02.01.2012 die Löschung, so erfolgt die Löschung nicht zum 12.12.2014, sondern erst am 02.01.2015. Die Erteilung der rechtskräftigen Restschuldbefreiung führt dann schlussendlich dazu, dass alle negativen SCHUFA-Einträge, welche Gegenstand Ihres Insolvenzverfahrens waren, als erledigt gespeichert werden, auch wenn die Forderung, die Gegenstand des Eintrages ist, nicht vollständig beglichen wurde. Diese Einträge werden dann mit einem Erledigungsvermerk versehen und nach den oben genannten drei Jahren gelöscht.

4. Warum Sie dennoch Privatinsolvenz anmelden sollten

Sie sind hoffnungslos überschuldet und wissen nicht mehr weiter? Sie möchten die Durchführung einer Verbraucherinsolvenz – am besten kostenlos – beantragen und endlich schuldenfrei sein? Nun zögern Sie aber wegen eines negativen SCHUFA-Eintrages?

Dann sollten Sie wissen, dass in den allermeisten Überschuldungssituationen, so vermutlich auch in Ihrer, bereits mindestens ein SCHUFA-Eintrag besteht. Falls nicht, wird dieser aber ohnehin früher oder später nicht mehr zu vermeiden sein!

Handeln Sie also jetzt und befreien Sie sich aus der Schuldenfalle! Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wir helfen Ihnen gerne und sofort. Bundesweit!