Privatinsolvenz und Unterhalt | Was passiert mit dem Unterhalt in der Privatinsolvenz?

Verbraucherinsolvenz und Unterhaltsansprüche treffen sich

Privatinsolvenz Unterhalt

Sie müssen Unterhalt bezahlen? Sie haben vielleicht sogar Unterhaltsschulden? Jetzt möchten Sie wissen, wie mit den Unterhaltsansprüchen in einer Privatinsolvenz verfahren wird?

Es existiert nicht nur ein Unterhaltsanspruch, sondern ganz unterschiedliche Arten von Unterhaltsansprüchen. Besonders wichtig ist dabei der Unterhalt, der an Kinder oder an Ehegatten während des Zusammenlebens oder Getrenntlebens im Zuge einer Scheidung gezahlt wird. Auch die eigenen Eltern oder andere Verwandte können einen Anspruch auf Zahlung von Unterhalt haben.

Lesen Sie hier, wie mit Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt (Trennungsunterhalt oder nachehelicher Unterhalt) und Verwandtenunterhalt im Insolvenzverfahren umgegangen wird.

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Sie fragen sich, ob Sie in einer Privatinsolvenz weiterhin Unterhalt zahlen müssen? Im Video erfahren Sie, was mit Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsschulden passiert. Video Lesen Sie auch die nachfolgenden Informationen zum Thema. Über das Inhaltsverzeichnis gelangen Sie direkt zu den für Sie relevanten Abschnitten.

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1. Selbstbehalt und Unterhalt

Grundsätzlich verhält es sich so, dass Sie nur insoweit zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden können, als dass Sie Ihren eigenen Lebensunterhalt nicht gefährden müssen. So sieht beispielsweise die Düsseldorfer Tabelle beim Kindesunterhalt immer auch einen Selbstbehalt für Sie vor, welcher sich danach richtet, wie hoch Ihr Einkommen ist und welche Unterhaltsgläubiger vorhanden sind.

Der notwendige Selbstbehalt (oder Eigenbedarf)

  • gegenüber minderjährigen, unverheirateten Kindern,
  • gegenüber volljährigen, unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres,
  • die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,

beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 800,00 Euro und beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.000,00 Euro. Hierin sind bis zu 360,00 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

Hier lesen Sie mehr zum Thema: Privatinsolvenz und Selbstbehalt | Was bleibt für Sie übrig?

 

2. Privatinsolvenz und pfändungsfreies Einkommen

Sollten Sie erwerbstätig sein und ein regelmäßiges, monatliches Einkommen beziehen, kann Ihnen dieses (in einer Privatinsolvenz) bis zu einer gewissen Höhe, abhängig von Ihrem speziellen Einzelfall, gepfändet werden. Bestehende Unterhaltsverpflichtungen erhöhen hierbei die Pfändungsfreigrenze entsprechend.

Detaillierte Informationen entnehmen Sie bitte der aktuellen Pfändungstabelle.

Dabei gilt, dass ein Kind grundsätzlich immer einen vorrangigen Anspruch hat. Auch muss unterschieden werden, ob der Unterhalt in Sachleistungen oder nur in Geldunterhalt geleistet wird.

Hier lesen Sie mehr zum Thema: Privatinsolvenz und Pfändung | Was passiert mit Pfändungen?

3. Unterhaltsschulden in der Verbraucherinsolvenz

In einem Verbraucherinsolvenzverfahren müssen Sie zwischen zwei Arten von Unterhaltsschulden unterscheiden:

  1. „Alte“ Unterhaltsschulden
  2. „Neue“ Unterhaltsschulden

Unter alten Unterhaltsschulden versteht man alle Schulden, die in der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelaufen sind. Diese Schulden können Ihre Unterhaltsgläubiger im Insolvenzverfahren im Wege der Forderungsanmeldung geltend machen. Auch darf wegen dieser alten Unterhaltsschulden nicht über den Pfändungsfreibetrag hinaus gepfändet werden.

Können Sie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter keinen Unterhalt oder diesen nur teilweise bezahlen, so spricht man von Neuschulden, welche nicht im Insolvenzverfahren angemeldet werden können. Ihre Unterhaltsgläubiger dürfen hinsichtlich dieser Schulden in Ihren sonst unpfändbaren Pfändungsfreibetrag hinein vollstrecken.

Es muss unterschieden werden, um welche Art von Unterhaltsschulden es sich handelt.

4. Wichtige Änderung nach der Insolvenzrechtsreform

Seit dem 01.07.2014 wurde das Insolvenzrecht dahingehend verschärft, dass für Unterhaltsschulden keine Restschuldbefreiung mehr erfolgt. Wenn Sie also Ihre gesetzliche Unterhaltsverpflichtung verletzt haben sollten und den oder dem Unterhaltsberechtigten Unterhalt schuldig geblieben sein sollten, würden diese oder dieser Insolvenzgläubiger zukünftig privilegiert werden.

Das bedeutet in der Praxis für Sie, dass die Restschuldbefreiung zwar grundsätzlich erfolgt, jedoch nicht für die Unterhaltsschulden!

5. Privatinsolvenz anmelden – Auch mit Unterhaltsschulden sinnvoll

Nun sind Sie sich nicht sicher, ob Sie trotz des von Ihnen zu bezahlenden Unterhalts oder Ihrer Unterhaltsschulden eine Verbraucherinsolvenz beantragen sollten? Das ist verständlich! Aber wollen Sie wirklich mit Ihren kompletten Schulden weiterleben?

Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf, damit wir Ihre spezielle Situation klären können. Wir verfügen über jahrelange Erfahrung im Umgang mit insolvenzrechtlichen Angelegenheiten und können Sie umfassend beraten und vor allem zügig vertreten – bundesweit.

Gerade mit dem Thema „Privatinsolvenz und Unterhalt“ kennen wir uns aus!