ROM III – EU-Verordnung zum Scheidungsrecht

Hier erfahren Sie Wissenswertes zur EU-Verordnung ROM III

Am 21.06.2012 ist das Scheidungsrecht durch eine EU-Verordnung einer erheblichen und äußerst praxisrelevanten Änderung unterworfen worden. Die auch unter dem Kürzel ROM III bekannte Verordnung ist nach europäischem Recht seit diesem Datum eine Rechtsvorschrift, die in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar als europäisches Recht anzuwenden ist.

Als wesentliche Änderung zur bisherigen Rechtslage knüpft diese neue Verordnung nicht mehr an die Staatsangehörigkeit, sondern an den gewöhnlichen Aufenthalt an. Allerdings regelt ROM III nur die eigentliche Trennung beziehungsweise Ehescheidung und nicht die damit auch zusammenhängenden Fragen zum elterlichen Unterhalt beziehungsweise zur elterlichen Sorge und der Auseinandersetzung über das Vermögen.

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Sie haben eine ausländische Staatsangehörigkeit und lassen sich in Deutschland scheiden? Oder leben als Deutsche:r verheiratet im Ausland und möchten die Scheidung einreichen? Hier finden Sie Informationen zur EU-Verordnung ROM III, die in diesen Fällen anzuwenden ist. Nutzen Sie gern das nachfolgende Inhaltsverzeichnis, um zu den einzelnen Abschnitten zu gelangen.

Inhaltsverzeichnis einblenden

1. Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungen durch ROM III

Rechtsfolgen können sich insbesondere durch das in Art. 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) geregelte Ehewirkungsstatut ergeben, welches die allgemeinen Wirkungen der Ehe vorrangig an die Staatsangehörigkeit knüpfte, welche jetzt also nur noch nachrangig Gültigkeit entfaltet.

Das bedeutet für Ehepaare und die Gesellschaft eine erhebliche Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungen. Als Ehepaar können Sie jetzt früh reagieren und durch eine Rechtswahl im Ehevertrag für stabile und transparente Verhältnisse sorgen. Schließlich bedeutet ROM III auch einen Bruch mit dem internationalen Privatrecht, welches bisher in Deutschland galt.

Die Bestrebungen, das europäische Recht weiter zu vereinheitlichen, werden mit den zu erwartenden Verordnungen

  • zum Güterrecht (ROM IV) und
  • zum Erbrecht (ROM V)

zudem weitere einschneidende Veränderungen mit sich bringen. Auf diese Weise will man die zunehmende Zahl der binationalen Scheidungen einer einheitlichen Regelung unterwerfen und verhindern, dass die Eheleute versuchen, sich das für sie günstigere Scheidungsrecht auszusuchen.

2. Verbleiben eines Gestaltungsspielraumes

Ob man mit ROM III diese Zielsetzung erreichen konnte, scheint nicht für alle Fälle gewährleistet zu sein. Denn auch wenn die Verordnung nach ihrem Wortlaut eine eindeutige Regelung enthält, verbleibt dennoch ein Gestaltungsspielraum, den erfahrene Rechtsanwälte für Familienrecht für sich zu nutzen wissen könnten.

ROM III entfaltet Wirkung zum einen für solche Ehepaare, die eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen und in Deutschland leben. Zum anderen sind auch rein deutsche Ehepaare betroffen, deren „Mittelpunkt der Lebensführung“ sich durch einen längeren privat oder beruflich bedingten Aufenthalt ins Ausland verschoben hat.

Für solche Ehen, auf die bisher einwandfrei deutsches Scheidungsrecht anzuwenden war, kann also jetzt das Scheidungsrecht des Aufenthaltslandes Gültigkeit entfalten!

3. Spätere Rechtswahl nach Artikel 5 der ROM III-Verordnung

Die EU-Verordnung will einer Rechtswahl durch die Eheleute den Vorrang geben. Diese sollen entscheiden, welches Scheidungsrecht angewendet werden soll.

Gemäß Artikel 5 Abs. 1 Rom III können die Ehegatten durch Vereinbarung entweder das Recht des Staates wählen, in dem sie ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder in dem sie zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Voraussetzung ist allerdings, dass im Zeitpunkt der Rechtswahl noch einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort hat. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, das Recht des Staates zu wählen, dem einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl angehört. Schließlich kann auch das Recht des Staates des angerufenen Gerichts gewählt werden.

Die Vereinbarung der Rechtswahl

  • bedarf der Schriftform und
  • muss zudem datiert und von den Eheleuten unterschrieben sein.

Für den Fall, dass die gewählte Rechtsordnung weitere Formerfordernisse verlangt, müssen diese zur Gültigkeit der Rechtswahl eingehalten werden.

Rom III regelt auch, dass die Rechtswahl jederzeit, bis zur Anrufung des Gerichts, vereinbart und geändert werden kann. Soweit das nationale Recht dies vorsieht, kann auch noch im Laufe des Verfahrens eine Rechtswahl erfolgen.

4. Fehlende Rechtswahl – Artikel 8 der ROM III-Verordnung

Für den Fall, dass die Eheleute keine Rechtswahl vorgenommen haben sollten, muss Artikel 8 Rom III angewendet werden.

Nach diesem ist zunächst das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts gemeinsam ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Andernfalls findet das Recht des Staates Anwendung, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, soweit dieser nicht mehr als ein Jahr vor Anrufung des Gerichts endete oder einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Trifft keiner der vorgenannten Punkte zu, so ist das Recht des Staates anzuwenden, dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts angehören. Solte auch diese Punkt nicht zutreffen, ist am Ende das Recht des Staates des angerufenen Gerichts anzuwenden.

5. Verdeutlichende Beispiele

Die Wirkungsweise von ROM III kann am besten anhand eines Beispiels verdeutlicht werden:

M und F sind im Besitz der italienischen Staatsangehörigkeit. Sie heiraten in Mailand, verbringen in Italien die ersten Jahre ihres gemeinsamen Lebens und ziehen später nach Deutschland.

Nach dem Recht, welches vor dem 21.06.2012 galt, wäre für die Ehescheidung zwar ein deutsches Familiengericht zuständig, zur Anwendung müsste aber, auch für Fragen des Güterrechts, italienisches Recht kommen. Nur für den Trennungsunterhalt und den Versorgungsausgleich (auf Antrag) würde das Aufenthaltsstatut gelten.

Nach ROM III gilt das Aufenthaltsstatut jetzt nicht mehr nur für den Trennungsunterhalt und den Versorgungsausgleich, sondern auch für die Ehescheidung im engeren Sinne. Nur das Güterrecht unterläge, solange ROM IV noch nicht verabschiedet wurde, dem italienischen Recht.

Abwandlung des Beispiels: M und F besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit und ziehen aus beruflichen Gründen gemeinsam nach Italien. Eine Rechtswahl ist nicht getroffen worden. Nach dem Scheitern der Ehe entschließt sich M zur Rückkehr nach Deutschland. Zehn Monate, nachdem er die gemeinsame Wohnung in Italien, in der die Eheleute bereits getrennt lebten, verlassen hat, beschließt er die Gründung einer neuen Familie und stellt beim zuständigen deutschen Familiengericht den Antrag auf Scheidung.

Da in diesem Fall ein förmliches Trennungsverfahren nicht durchführbar ist, müsste das Familiengericht den Scheidungsantrag abweisen. Es würde zwar (noch) deutsches Güterrecht gelten, aber für die eigentliche Scheidung, den Trennungsunterhalt und den Versorgungsausgleich, würde nach Artikel 8 b ROM III italienisches Recht gelten, weil die Eheleute dort ihren letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort hatten.

Das Scheidungsverfahren wäre in diesem Fall frühestens drei Jahre nach der Durchführung des Trennungsverfahrens möglich. Das gleiche würde auch dann gelten, wenn die Frau in Italien ebenfalls den Antrag auf Scheidung stellen würde.

6. Gestiegener Beratungsbedarf

Die aufgezeigten Beispiele verdeutlichen den gestiegenen Beratungsbedarf, der im Zusammenhang mit einer Ehe durch das europäische Recht inzwischen besteht. Die frühe Rechtswahl im Ehevertrag kann für die gewünschte Rechtssicherheit sorgen, vor allem dann, wenn ein längerer gemeinsamer Auslandsaufenthalt in die Planung gerät. Aber gerade auch die spätere Rechtswahl ist in der Praxis von erheblicher Bedeutung.

Wir stehen Ihnen für eine Beratung gerne zur Verfügung!