Versorgungsausgleich | Rechtslexikon zum Familienrecht

Lesen Sie hier Wissenswertes zum Versorgungsausgleich

Die während der Ehe erworbenen Ansprüche auf eine Rente beziehungsweise Altersversorgung werden zwischen den Eheleuten ausgeglichen. Bei einer Scheidung ist der Versorgungsausgleich grundsätzlich von Amts wegen durchzuführen.

Durch den Versorgungsausgleich soll derjenige Ehegatte, der während der Ehe die Kinder betreut und den Haushalt geführt hat und nicht oder nur in geringem Umfang berufstätig sein konnte, im Alter eine eigenständige soziale Absicherung haben.

Der Versorgungsausgleich ist durch das Familiengericht, also das örtlich zuständige Amtsgericht, auch bei kinderlosen Ehepaaren und Doppelverdiener-Ehen durchzuführen.

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Wann findet ein Versorgungsausgleich nicht statt?

Nur ausnahmsweise soll ein Versorgungsausgleich nicht stattfinden:

  1. Bei kurzer Ehedauer, das heißt bei einer Ehezeit unter drei Jahren, es sei denn einer der Ehegatten beantragt die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
  2. Bei Geringfügigkeit, wenn also nur geringwertige Anrechte erworben wurden.
  3. Durch notarielle Vereinbarung, wenn also die Eheleute durch einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung den Versorgungsausleich ganz oder teilweise ausgeschlossen haben.

Was fällt in den Versorgungsausgleich?

In den Versorgungsausgleich fallen Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, beamtenrechtliche Versorgungsansprüche, Betriebsrenten, Zusatzversorgungen, Ansprüche aus privaten Rentenversicherungen (beispielsweise eine Riester-Rente) und Anwartschaften in den berufsständischen Versorgungen der Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte und so weiter.

Darüber hinaus fallen private Lebensversicherungen, bei deren Vertragsende zwingend eine Rente gezahlt wird, in den Versorgungsausgleich. Dagegen fallen Lebensversicherungen, die eine einmalige Zahlung vorsehen oder bei denen der Versicherte ein Wahlrecht zwischen Rente und Zahlung hat, nicht unter den Versorgungsausgleich. Diese Lebensversicherungen sind im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen und gegebenenfalls auszugleichen.

Wie sieht der konkrete Ablauf aus?

Im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens holt das Familiengericht von Amts wegen von den Rentenversicherungs- beziehungsweise Versorgungsträgern für jeden Ehegatten Auskünfte ein, welche Rentenanwartschaften während der Ehezeit erworben wurden.

Unter Ehezeit ist nach der entsprechenden gesetzlichen Vorschrift die Zeit vom ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum letzten Tag des Monats, welcher der Zustellung des Scheidungsantrages vorausgeht, zu verstehen. Anhand der erteilten Auskünfte ist der Versorgungsausgleich vorzunehmen.

Es wird jedes Anrecht einzelnen ausgeglichen. Verfügt ein Ehepartner zum Beispiel über ein Anrecht in einer betrieblichen Altersversorgung, so erhält der andere Ehepartner mit der Scheidung einen eigenen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung bei dem Arbeitgeber des früheren Ehepartners.

Wie werden die Rentenansprüche aufgeteilt?

Interne Teilung

Bei Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist die interne Teilung der Regelfall. Hierbei gibt jeder Ehegatte jeweils die Hälfte seiner in der Ehezeit erworbenen Anrechte an den anderen Ehegatten ab. Beide Ehegatten erwerben dadurch bei dem Versorgungsträger eigene Anrechte.

Haben die Eheleute während der Ehezeit bei demselben Versorgungsträger Anrechte erworben, wird dieser Versorgungsträger nach Vorliegen des rechtskräftigen Scheidungsbeschlusses eine Verrechnung zwischen den erworbenen und den abgegebenen Anrechten durchführen.

Externe Teilung

Hat ein Ehegatte bei einem externen Versorgungsträger Anrechte erworben, kann je nach Ausgangssituation ausnahmsweise extern geteilt werden. Der berechtigte Ehegatte kann dann entscheiden, wo die Anrechte begründet werden sollen. Wählt der berechtigte Ehegatte keinen Versorgungsträger aus, werden die ihm zustehenden Anrechte entweder bei der gesetzlichen Rentenversicherung – oder im Falle einer betrieblichen Altersversorgung – bei der entsprechenden Versorgungsausgleichskasse begründet.

Wann wirkt sich der Versorgungsausgleich auf die Rente aus?

Ab wann sich die Rente durch den Versorgungsausgleich erhöht oder mindert, hängt davon ab, wann der Scheidungsbeschluss rechtskräftig geworden ist. Ferner ist entscheidend, ob die Eheleute zu diesem Zeitpunkt bereits Rente erhalten.

Erhält ein Ehegatte erst Rente, nachdem der Beschluss des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich rechtskräftig geworden ist, gilt die sich daraus ergebende Erhöhung oder Minderung ab Rentenbeginn. Wenn ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses schon Rentner ist, erhöht oder mindert sich dessen Rente ab dem Monat, zu dessen Beginn der Scheidungsbeschluss rechtskräftig geworden ist.

Stirbt der berechtigte Ehegatte bevor er das Rentenalter erreicht und ohne je eine Rente erhalten zu haben, tritt die Kürzung beim verpflichteten Ehegatten nicht ein. Verstirbt der berechtigte Ehegatte innerhalb von nicht mehr als drei Jahren seit Bezug der Altersrente, so tritt die Kürzung der Rente (und damit der Versorgungsausgleich) nur für diese Zeit ein.