Testamentsvollstreckung! Der letzte Wille des Erblassers zählt! Durch letztwillige Verfügung kann der Erblasser die Abwicklung des Erbfalls regeln. Da der Erblasser nach seinem Tod jedoch nicht mehr für die ordnungsgemäße Abwicklung seiner Anordnungen sorgen kann, sieht das BGB erbrechtlich in den §§ 2197 bis 2228 BGB die Möglichkeit vor, einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen, der dies übernimmt.
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Pflichtteil einfordern! Die Testierfreiheit gestattet es dem Erblasser seine Vermögensnachfolge abweichend von den Regelungen der gesetzliche Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen (also per Testament oder Erbvertrag) zu regeln. Er ist nicht verpflichtet, nahe Angehörige als Erben einzusetzen, sondern kann diese auch enterben.
Der Erblasser kann durch ein Testament oder einen Erbvertrag seine Erben bestimmen. Man spricht dann von der sogenannten gewillkürten Erbfolge. Regelt der Erblasser die Erbfolge nicht durch Verfügung von Todes wegen, dann tritt die Erbfolge nach dem Gesetz ein (gesetzliche Erbfolge).
Schwarzgeld im Nachlass vorhanden? Jetzt fragen Sie sich als Erbe, was zu tun ist? Es kommt in Deutschland nicht selten vor, dass Erben im Nachlass ihres verstorbenen Angehörigen Schwarzgeld vorfinden. Experten schätzen, dass derzeit ein zwei- bis dreistelliger Milliardenbetrag Schwarzgeld allein schon durch deutsche Staatsbürger in der Schweiz deponiert ist.
Wird der Erblasser entweder durch gesetzliche Erbfolge oder durch gewillkürte Erbfolge von mehreren Personen beerbt, so geht der Nachlass als Ganzes auf die Erben über und wird gesamthänderisch gebundenes Vermögen.
Mit dem Erbfall entsteht kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft, an der jeder Miterbe unabhängig von seinem Willen beteiligt ist. Die auf Auseinandersetzung angelegte Erbengemeinschaft dient der Abwicklung des Nachlasses.
Die Abschichtung ist nun eine Möglichkeit, die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen.
Die gesetzliche Erbfolge ist in den §§ 1924 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Lesen Sie nun im Folgenden unter anderem, wann diese gilt, wer gesetzlicher Erbe werden kann und wie sich die gesetzlichen Erbquoten darstellen.
Ist eine gütliche Einigung über die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zwischen den Miterben nicht möglich, bleibt häufig nur die Möglichkeit, die Auseinandersetzung durch eine Erbteilungsklage (auch Auseinandersetzungsklage genannt) zu betreiben.
Die Testierfreiheit ermöglicht es dem Erblasser zu bestimmen, wem er sein Vermögen hinterlassen möchte. Er kann durch eine Erbeinsetzung die Person(en) bestimmen, die den Nachlass nach dem Tod erhalten soll(en).
Nach § 2100 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann der Erblasser einen Erben (Nacherben) in der Weise einsetzen, dass er erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer (der Vorerbe) Erbe geworden ist. Der Erblasser bestimmt für seinen Erbfall also zwei (oder mehr) zeitlich aufeinanderfolgende Erben (sogenannte Vorerbschaft und Nacherbschaft).
Der Zeitpunkt für den Eintritt des Nacherbfalls kann vom Erblasser frei gewählt werden. Häufig ist jedoch der Tod des Vorerben der relevante Zeitpunkt für den Eintritt des Nacherbfalles.
Das Vermächtnis ist die Zuwendung eines Vermögensvorteils von Todes wegen, die weder Erbeinsetzung noch Auflage ist, vgl. §§ 1939, 2147 ff. BGB. Das Vermächtnis ist die Zuwendung eines Einzelgegenstandes, §§ 2147 ff. BGB. Die rechtliche Ausgestaltung des Vermächtnisses als schuldrechtlicher und einklagbarer Anspruch gegen den Nachlass folgt auch aus § 1922 BGB, der die unmittelbare Einzelrechtsnachfolge z.B. in konkrete Gegenstände grundsätzlich ausschließt.
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