Da die Erbengemeinschaft auf Auseinandersetzung angelegt ist, kann jeder Miterbe unabhängig von der Größe seines Erbteils grundsätzlich nach § 2042 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen
Eine letztwillige Verfügung kann unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden.
Stimmt beispielsweise im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung die Erklärung des Erblassers in der letztwilligen Verfügung nicht mit seinem wirklichen Willen und seinen Beweggründen überein, kann die letztwillige Verfügung wegen Irrtums angefochten werden.
Das Berliner Testament ist eine spezielle Form des gemeinschaftlichen Testaments. Die Herkunft der Bezeichnung geht wohl auf die sogenannte Berliner Praxis zurück, die bereits in Verbindung mit dem preußischen Recht galt.
Dem Erblasser steht neben dem Testament und dem gemeinschaftlichen Testament der Erbvertrag als dritte Möglichkeit zur Regelung seiner Vermögensnachfolge von Todes wegen zur Verfügung.
Dem Erblasser steht neben dem Testament und dem gemeinschaftlichen Testament der Erbvertrag als dritte Möglichkeit zur Regelung seiner Vermögensnachfolge von Todes wegen zur Verfügung.
Bei der Auseinandersetzung des Nachlasses können gegebenenfalls die Vorschriften der Ausgleichung zu berücksichtigen sein. Neben der Ausgleichung unentgeltlicher Leistungen eines Abkömmlings zu Lebzeiten des Erblassers, kommt gemäß § 2057a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Ausgleichung in Betracht, wenn ein Abkömmling zu Lebzeiten des Erblassers während längerer Zeit durch Leistungen in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde.
Eine Ersatzerbschaft oder Ersatzerbfolge – was ist das? Wann tritt diese besondere Erbfolge ein? Lesen Sie nun hier weiter, wenn Sie mehr über die Ersatzerbschaft erfahren wollen.
Bestimmt der Erblasser keinen Erben durch letztwillige Verfügung (Testament, gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag), wird der Erbe durch das Gesetz bestimmt. Es tritt gesetzliche Erbfolge ein. Setzt der Erblasser hingegen den oder die Erben durch eine Verfügung von Todes wegen ein, spricht man von der gewillkürten Erbfolge.
Ein gesetzlicher oder gewillkürter Erbe kann jedoch vor oder nach dem Erbfall wegfallen. In diesen Fällen ist zu fragen, wer die Erbschaft anstelle des weggefallenen Erben erhält.
Das Gesetz sieht vor, dass Erben bei bestimmten Verfehlungen gegenüber einem bestimmten Erblasser nicht würdig sein sollen, eine Erbschaft zu erhalten.
Der Erblasser kann durch Erbeinsetzung nach § 1937 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder durch Enterbung von gesetzlichen Erben nach § 1938 BGB den oder die Erben bestimmen (sogenannte gewillkürte Erbfolge). Bei der gesetzlichen Erbfolge sind oftmals mehrere Erben berufen.
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