Bußgeldverfahren | BUNDESWEITE Hilfe vom Rechtsanwalt im Bußgeldverfahren

Hartnäckige Verteidigung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

Bußgeldverfahren Rechtsanwalt

Das Bußgeldverfahren im Verkehrsrecht dient einerseits der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr und soll andererseits Verkehrssünder bestrafen, die gegen die Verkehrsregeln verstoßen haben. So sieht der Bußgeldkatalog beziehungsweise die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) unter anderem ein Verwarnungsgeld oder Bußgeld und Maßnahmen, wie Punkte im Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg, aber auch ein Fahrverbot, vor. Das Bußgeldverfahren ist dem Verkehrsrecht zuzuordnen.

Wenn Sie also beispielsweise die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten haben und dabei erwischt wurden, müssen Sie mit Konsequenzen durch die Bußgeldstelle rechnen. Ihre angebliche Ordnungswidrigkeit (OWi) finden Sie als Betroffener dann schwarz auf weiß im Bußgeldbescheid. Häufig eingeleitet wird das formelle Bußgeldverfahren schon durch einen Anhörungsbogen. Den Ablauf und Ihre Verteidigungsmöglichkeiten sowie die Kosten in einem Bußgeldverfahren erläutern wir Ihnen im Folgenden.

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Sie möchten mehr über Bußgeldverfahren erfahren? Wir erläutern Ihnen den Ablauf und Ihre Verteidigungsmöglichkeiten sowie die Kosten in einem Bußgeldverfahren. (Satz oben raus) Das nachfolgende Inhaltsverzeichnis hilft Ihnen schnell zu den von Ihnen gesuchten Informationen zu gelangen.

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1. Bußgeldrechner – Welche Strafe droht Ihnen?

2. Anhörungsbogen bekommen - Was tun?

Allermeistens erreicht den Betroffenen zu Beginn eines Bußgeldverfahrens, welches auch als Bußgeldverfahrensrecht bezeichnet wird, zunächst ein Anhörungsbogen. Mit diesem soll dem angeblichen Verkehrssünder durch die Bußgeldstelle die Möglichkeit gegeben werden, sich zum Tatvorwurf zu äußern.

Falls Sie einen Anhörungsbogen bekommen haben sollten, müssen Sie sich aber nicht zum Tatvorwurf äußern - in aller Regel raten wir davon auch ab! Um jedoch eine spätere

  • unangenehme Geldbuße,
  • Punkte in Flensburg oder
  • sogar ein Fahrverbot

vermeiden zu können, ist es hilfreich, dass Sie sich schon mit dem Erhalt des Anhörungsbogens zur Wehr setzen. Dabei unterstützt Sie unser im Verkehrsrecht sehr erfahrener Rechtsanwalt, Dr. Jochen Flegl, gerne!

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3. Bußgeldbescheid bekommen - Frist für Einspruch beachten

Der Bußgeldbescheid ist das wichtigste Element in einem klassischen Bußgeldverfahren. Er macht Ihnen den konkreten Vorwurf, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben und formuliert die für Sie negativen Rechtsfolgen (Geldbuße, Punkte, Fahrverbot). Mit dem Erlass und der Zustellung eines Bußgeldbescheides endet das sogenannte Vorverfahren als Teilabschnitt.

Falls Sie einen Bußgeldbescheid bekommen haben sollten und diesen nicht einfach klaglos hinnehmen wollen, dann müssen Sie jetzt etwas tun - und zwar rechtzeitig schriftlich Einspruch gegen den Bußgeldbescheid bei der Bußgeldstelle einlegen. Die Einspruchsfrist hierfür beträgt ab dem Tag der Zustellung zwei Wochen. Ohne rechtmäßigen Einspruch wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Dann hätte das Bußgeldverfahren auch definitiv negative Konsequenzen für Sie - je nachdem, welche Regelungen aus

  • der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV),
  • dem Bußgeldkatalog (BKat),
  • der Straßenverkehrsordnung (StVO) und
  • dem Straßenverkehrsgesetz (StVG)

greifen.

Häufig ist ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid sinnvoll - dies gilt insbesondere dann, wenn ein Fahrverbot gegen Sie verhängt werden soll. Beauftragen Sie uns gerne damit, Einspruch gegen Ihren Bußgeldbescheid einzulegen - unser Rechtsanwalt beantragt parallel Einsicht in die Bußgeldakte, um Sie effektiv und mit allem Nachdruck verteidigen zu können!

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4. So sieht der weitere Verfahrensablauf aus

Der zweite Abschnitt im Bußgeldverfahren ist das sogenannte Zwischenverfahren. § 69 Absatz 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) regelt hierzu folgendes:

"Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Verwaltungsbehörde, ob sie den Bußgeldbescheid aufrecht erhält oder zurücknimmt. Zu diesem Zweck kann sie

  1. weitere Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen,
  2. von Behörden und sonstigen Stellen die Abgabe von Erklärungen über dienstliche Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse (§ 77a Absatz 2 OWiG) verlangen.

Die Verwaltungsbehörde kann auch dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern, ob und welche Tatsachen und Beweismittel er im weiteren Verfahren zu seiner Entlastung vorbringen will; dabei ist er darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen."

Im Zwischenverfahren spielt sich ein ganz wesentlicher Teil unserer anwaltlichen Arbeit ab. Nach Erhalt der Bußgeldakte prüfen wir, ob Ihnen die angebliche Ordnungswidrigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überhaupt vorgeworfen beziehungsweise nachgewiesen werden kann.

Zudem lassen wir in aller Regel den Messvorgang, wie er nicht nur bei einem Geschwindigkeitsverstoß, sondern beispielsweise auch beim Überfahren einer roten Ampel, vorkommt, von einem Sachverständigen in technischer Hinsicht bis ins letzte Detail begutachten. Nicht selten ist das Messverfahren auf diesem Weg angreifbar.

Außergerichtlich verzichten wir Ihnen gegenüber auf die Geltendmachung einer Selbstbeteiligung bei Ihrer Rechtsschutzversicherung bis zu 150,00 Euro!

Sollte die Bußgeldbehörde das Bußgeldverfahren nicht einstellen, nicht vom Fahrverbot absehen und auch nicht anderweitig zu Ihren Gunsten beenden, bleibt der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid in Ihrem Sinne aufrecht erhalten. Dann wird das Verfahren gemäß § 69 Absatz 3 OWiG an die Staatsanwaltschaft abgegeben, die den Vorgang dann regelmäßig an das zuständige Amtsgericht weiterleitet. Damit ist das Zwischenverfahren beendet. Es beginnt das gerichtliche Bußgeldverfahren.

5. Ordnungswidrigkeit beim Amtsgericht auf dem Prüfstand

Für das gerichtliche Bußgeldverfahren ist in erster Instanz das Amtsgericht zuständig. Gemäß § 68 Absatz 1 OWiG entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Der Richter beim Amtsgericht entscheidet allein. Die Staatsanwaltschaft kann zwar an der Hauptverhandlung (Gerichtstermin) teilnehmen, ist jedoch sehr selten anwesend.

Ein Urteil des Amtsgerichts kann unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde angegriffen werden; vergleiche § 79 OWiG. Über Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und eine Rechtsbeschwerde selbst entscheidet dann das Oberlandesgericht in einer weiteren Instanz.

Das Amtsgericht nimmt sich nun der gesamten Sach- und Rechtslage noch einmal von vorne an - und zwar in aller Regel wesentlich genauer als die Bußgeldbehörde dies zuvor getan hat. Selbstverständlich ist das Gericht nicht an die Entscheidung der Bußgeldstelle gebunden und kann ein Bußgeldverfahren beispielsweise einstellen, von einem Fahrverbot absehen oder Sie sogar vom Tatvorwurf freisprechen.

Wir verteidigen Ihre Rechte im Gerichtsverfahren hartnäckig!

Regelmäßig kommt es beim Amtsgericht zu einer Hauptverhandlung. In diesem Gerichtstermin wird der Tatvorwurf mündlich erörtert und durch das Amtsgericht aufgeklärt. Es können etwa Zeugen vernommen und Sachverständige gehört werden. Bei einer Abstandsmessung auf der Autobahn wird gerne auch die entsprechende Aufnahme am Tatort auf einem Fernseher abgespielt.

Zu einem Gerichtstermin müssen Sie als Betroffener grundsätzlich erscheinen (§ 73 OWiG). Aussagen müssen Sie allerdings nicht. Gegebenenfalls können Sie auch von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden werden. Hierzu muss allerdings ein Antrag gestellt und begründet werden.

Rechtsanwalt Dr. Jochen Flegl wird Sie mit seiner Erfahrung aus unzähligen Bußgeldverfahren sorgfältig und zielgerichtet zur bestmöglichen Vorgehensweise beraten und gegenüber dem Amtsgericht beziehungsweise dem Oberlandesgericht vertreten. Unser, im Verkehrsrecht überwiegend tätiger, Rechtsanwalt wird dafür sorgen, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben!

6. Typische Verjährungsfristen im Bußgeldverfahren

Die typischen Verjährungsfristen sehen wie folgt aus:

  1. Innerhalb von drei Monaten keinen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid bekommen: Verjährung ist eingetreten.
  2. Innerhalb von drei Monaten einen Bußgeldbescheid erhalten: Verjährung tritt danach erst nach sechs Monaten ein.

ACHTUNG:

Ganz so einfach ist es aber mit der Verjährung einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht. Das Ordnungswidrigkeitengesetz sieht in § 33 einige Tatbestände (dazu gehören auch behördeninterne Vorgänge) vor, die verjährungsunterbrechend wirken können.

Beispielsweise unterbricht schon der Ausdruck eines Anhörungsbogens bei der Bußgeldstelle die Verjährung. Auch die Vernehmung des Verkehrssünders und die Bekanntmachung, dass gegen ihn ein Bußgeldverfahren eingeleitet wurde, führen zur Verjährungsunterbrechung.

Freuen Sie sich also nicht zu früh, wenn Sie geblitzt worden sind und längere Zeit nichts von der Behörde gehört haben!

Kosten in einem Bußgeldverfahren

Eine Pauschalaussage zu den Kosten in einem Bußgeldverfahren ist leider nicht möglich. Diese Kosten hängen stark vom Verfahrensverlauf ab:

  • Die Gebühren und Auslagen im Bußgeldbescheid betragen allermeistens 28,50 Euro oder 32 Euro.
  • Die Akteneinsichtsgebühr beträgt 12 Euro.
  • Die Anwaltskosten rechnen wir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab.
  • Die Sachverständigenkosten belaufen sich auf mehrere hundert Euro.
  • Die Gerichtskosten variieren je nach tatsächlichem Anfall beim Gericht.

BEACHTEN SIE ABER:

Alle zuvor genannten Positionen werden üblicherweise von einer Rechtsschutzversicherung (Verkehrsrechtsschutz) getragen.

Beauftragen Sie gerne unseren Bußgeldanwalt, wenn es um Ihr Bußgeldverfahren geht!