Handy am Steuer | Lohnt sich ein Einspruch? | Beim Handyverstoß erwischt

Beim Autofahren Handy benutzt - BUNDESWEITE HILFE

Handy am Steuer

Wer mit dem Handy am Steuer telefoniert, ohne Freisprechanlage und bei laufendem Motor, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Es droht ein Bußgeldverfahren.

Als Strafe wird ein Bußgeld von 100 Euro fällig, einen Punkt in Flensburg gibt es ebenfalls. Das Verbot regelt § 23 Straßenverkehrsordnung (StVO), das Bußgeld ergibt sich aus dem Bußgeldkatalog. Immerhin, ein Fahrverbot droht Ihnen nicht (noch nicht, eine Gesetzesänderung dazu ist geplant).

Doch wie immer gilt, wenn der Handy-Verstoß nicht wirklich hieb- und stichfest nachweisbar ist, wenn Polizei und Straßenverkehrsbehörde Fehler begangen haben, dann müssen Sie den Bußgeldbescheid nicht akzeptieren und sollten Einspruch dagegen einlegen.

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Sie wurden mit Ihrem Handy am Steuer erwischt? Hier können Sie Informationen darüber lesen, welche Strafe Ihnen droht und ob sich ein Einspruch lohnt. Nutzen Sie gern unser Inhaltsverzeichnis und springen Sie direkt zu dem für Sie relevanten Abschnitt.

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1. Handy am Steuer: Verbreitete Missverständnisse

Das sind die beiden typischen Missverständnisse im Zusammenhang mit einem Handyverstoß:

  1. Es geht nicht nur ums Telefonieren. Das Handy-Verbot greift, wenn das Mobiltelefon „aufgenommen oder gehalten“ wird. Man muss gar nicht damit telefonieren. Es reicht schon, wenn man das Smartphone oder Handy in die Hand nimmt, um einen Blick auf die Uhr zu werfen, um zu kontrollieren, ob es ausgeschaltet ist oder um zu schauen, wer gerade eine Nachricht geschickt hat. Sie müssen die Nachricht noch nicht einmal lesen, um ein Bußgeld und einen Punkt zu kassieren. Sie dürfen hinter dem Steuer nicht einmal einen Anruf wegdrücken.
  2. Das Handy-Verbot am Steuer gilt auch dann, wenn der Wagen mit laufendem Motor steht. Der Blick auf´s Handy in der Warteschlange an der roten Ampel gilt ebenfalls als verbotene Handynutzung. Nur wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist, darf man zum Handy greifen, wenn man hinter dem Steuer sitzt.

Handynutzung am Steuer ist nur erlaubt, wenn Sie eine Freisprecheinrichtung benutzen oder wenn das Fahrzeug steht, ohne dass der Motor läuft.

2. Was wir als Rechtsanwalt für Sie tun können

Oft ist die Beweislage für den Vorwurf „Handy am Steuer“ recht dünn. In den meisten Fällen gibt es zunächst einmal nur die Zeugenaussage von Polizisten oder anderen Verkehrsteilnehmern.

Deshalb ist es gerade beim Vorwurf eines Handy-Verstoßes wichtig, sich die Akten genau anzuschauen. Als Ihr Anwalt haben wir einen Anspruch auf Akteneinsicht bei der Bußgeldstelle oder beim Amtsgericht. Wir werden umgehend und sehr genau prüfen, was wirklich gegen Sie vorliegt. Erst dadurch kommt Klarheit in den Fall. Die Informationen im Bußgeldbescheid selbst sagen nichts darüber, wie die Aussichten bei einem Einspruch stehen.

Vorwürfe, die nur auf Zeugenaussagen beruhen, stehen naturgemäß oft auf einem wackligen Fundament. Konnten die Polizisten oder andere Zeugen Sie wirklich genau beobachten – im fließenden Verkehr, während der Bewegung, durch Autoscheiben hindurch? Haben Sie zweifelsfrei ein Handy oder Smartphone in Ihrer Hand beziehungsweise am Ohr gesehen? Oder haben sie nur aus Ihrer Körperhaltung auf den Handy-Verstoß geschlossen? Nicht jedes kurze Herunterschauen des Fahrers gilt einem Handy-Display. Bußgeld, Punkt oder gar Fahrverbot können dann mangels stichhaltigem Beweis vermieden werden.

Ausgesprochen wichtig: Die Beweislast liegt nicht auf Ihrer Seite, sondern bei der Bußgeldstelle!

3. Wann wird das Mobiltelefon am Steuer „benutzt“?

Wenn es um ein Handy am Steuer geht, treibt das Verkehrsrecht mitunter seltsame Blüten:

  • So hat das Amtsgericht Lüdinghausen entschieden, dass ein Autofahrer sein Telefon nicht einmal von der Ablage vor der Windschutzscheibe hätte nehmen dürfen. Das Mobiltelefon hatte wegen niedrigen Akkustands kurz aufgeleuchtet und den Fahrer dadurch geblendet. Er hatte es nur in die Hand genommen, kurz darauf geschaut und zur Seite gelegt. Das wertete das Gericht jedoch bereits als verbotswidrige Nutzung (AG Lüdinghausen, 17.02.2014, 19 OWi 89 Js 86/14-14/14).
  • Jedoch hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass das reine Aufnehmen des Mobiltelefons zum Ablegen an einem anderen Ort im Fahrzeug keine „Benutzung“ darstellt (OLG Köln, 23.08.2005, 83 Ss OWi 19/05).
  • Dagegen befand ebenfalls das OLG Köln, der Versuch, das Handy einzuschalten, sei auch dann eine verbotswidrige Benutzung, wenn das Handy sich aufgrund eines leeren Akkus gar nicht einschalten ließ (OLG Köln, 14.04.2009, 83 Ss OWi 032/09).
  • Nach Auffassung des OLG Hamm (29.12.2016, 1 RBs 170/16) ist schon die Betätigung des „Home-Buttons“ auf einem iPhone eine Benutzung des Mobiltelefons.

Fazit: Das Lesen von SMS, der Blick auf die Uhrzeit und andere Dinge, die nichts mit der Telefonfunktion des Handys zu tun haben, werden von den Gerichten regelmäßig als verbotenes „Benutzen“ des Telefons gewertet.

Die Rechtsprechung rund ums Handy am Steuer wirkt auf Laien manchmal weltfremd: Ein Grund mehr, sich vom Rechtsanwalt unterstützen zu lassen.

4. Freisprecheinrichtung, trotzdem Bußgeldbescheid bekommen?

Viele Autos besitzen inzwischen eine Freisprecheinrichtung. Die Verbindung erfolgt automatisch über Bluetooth, sobald sich das Mobiltelefon im Auto befindet. Wenn das Telefonieren somit über die Freisprechanlage erfolgen, kann dem Fahrer nicht unbedingt eine verbotswidrige Nutzung des Mobiltelefons vorgeworfen werden, selbst wenn er das Handy in der Hand hält. Er darf dabei allerdings keine andere Funktion des Geräts nutzen.

Zu dieser Sichtweise kam das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG Stuttgart, 25.04.2016, 4 Ss 212/16). Es sprach den Autofahrer deshalb vom Handy-Verstoß frei. Der Betroffene hatte zuvor einen Bußgeldbescheid bekommen, gegen den er fristgemäß Einspruch eingelegt hatte.

Dieses Urteil macht Hoffnung für eine Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle. Wenn der Autofahrer nachweisen kann, dass sein Fahrzeug über eine Bluetooth-Freisprecheinrichtung verfügt, muss ihm wiederum die Bußgeldstelle nachweisen, dass er trotzdem sein Mobiltelefon verbotswidrig benutzt hat – das dürfte bisweilen schwierig sein.

Die Entscheidung des OLG Stuttgart ist nicht nur für Autofahrer aus dem Großraum Stuttgart ein gutes Zeichen.

5. War es denn wirklich ein Handy oder Smartphone?

Es gibt mittlerweile eine große Zahl von digitalen Geräten, die Autofahrer regelmäßig im Auto mit sich führen und auch während der Fahrt kurz in der Hand halten können – man denke nur an Diktiergeräte, MP3-Player, Digitalkameras oder Navigationsgeräte.

Für keines dieser Geräte gilt ein ähnlich explizites Verbot, wie für die Handy-Nutzung während der Fahrt. Natürlich sollte man am Steuer auch keinen MP3-Player bedienen. Dafür gibt es, anders als beim Handy-Verbot, keine eigene Regelung im Gesetz und deshalb im Bußgeldkatalog auch kein eigens dafür vorgesehenes Bußgeld samt Punkt in Flensburg.

Wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass es ein Handy oder Smartphone war, dann ist ein Freispruch drin.

6. Handy am Steuer während der Probezeit

Während der Probezeit mit dem Handy am Steuer erwischt zu werden, stellt einen sogenannten B-Verstoß dar. Das bedeutet:

Bei einem zweiten Verstoß droht mindestens die Verlängerung der Probezeit.

Verstöße gegen Verkehrsregeln und Vorschriften werden in sogenannte A-Verstöße und B-Verstöße unterteilt. Der Unterschied besteht in ihrer Auswirkung während der Probezeit. Bei einem A-Verstoß wird die Probezeit direkt um zwei Jahre verlängert. Dagegen bleibt es beim ersten B-Verstoß noch bei einer Verwarnung. Aber schon der zweite B-Verstoß führt ebenfalls zur Verlängerung der Probezeit.

Wenn bereits ein A- oder B-Verstoß vorliegt, oder Sie sich in der verlängerten Probezeit befinden, kann ein Handyverstoß unangenehme Folgen haben. Sie reichen von der Verlängerung der Probezeit über die Pflicht zu einem teuren Aufbauseminar bis hin zum Entzug der Fahrerlaubnis.

Während der Probezeit lohnt es besonders, sich gegen einen Bußgeldbescheid wegen einem Handyverstoß zu wehren.

7. Geblitzt mit Handy am Steuer

Wer von einer Blitzer-Ampel oder einer Blitzer-Anlage mit Handy am Steuer geblitzt beziehungsweise fotografiert wird, muss damit rechnen, dass er für die zwei oder drei gleichzeitig begangenen Verstöße jeweils ein eigenes Bußgeld erhält:

Für den Rotlichtverstoß, für die überhöhte Geschwindigkeit und für den Handy-Verstoß. Auch die Punkte in Flensburg für´s zu schnelle Fahren beziehungsweise die rote Ampel werden zu dem Punkt für die Handybenutzung addiert. Für das Überfahren einer roten Ampel und bei Geschwindigkeitsüberschreitungen droht zudem noch ein Fahrverbot.

Allerdings muss das Blitzerfoto auch wirklich beweisen, dass der Fahrer mit „Telefon“ am Steuer erwischt wurde. In manchen Fällen ist auf Blitzeraufahmen ja nicht einmal der Fahrer zweifelsfrei erkennbar. Ob und gegebenenfalls welchen Gegenstand er in der Hand hält, ist noch viel schwieriger durch die Aufnahme zu beweisen. Und auch wenn etwa ein Polizeibeamter vor Ort war, muss dieser sich absolut sicher sein.

8. Verschärfung geplant: 100 Euro Bußgeld und ein Jahr Fahrverbot

Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt plant Medienberichten zufolge eine Verschärfung der Rechtslage. Ein „Handy am Steuer“ soll demnach mit 100 Euro Bußgeld statt wie bisher mit 60 Euro geahndet werden. In schweren Fällen soll auch ein Bußgeld von 200 Euro möglich sein, dazu soll ein einmonatiges Fahrverbot kommen, falls durch den Handygebrauch während der Fahrt andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden.

Außerdem soll das Verbot erweitert werden. Neben dem „Mobil- oder Autotelefon“ soll es auch ausdrücklich Tablets umfassen. Zusätzlich zum Telefonieren soll auch das Schreiben von Kurznachrichten am Steuer explizit verboten werden (in der Rechtsprechung wird es bereits so gehandhabt).

Daneben soll für Fahrradfahrer die Handy-Benutzung während der Fahrt ebenfalls teurer werden. Für sie soll das Bußgeld auf 55 Euro steigen.

9. Telefonieren beim Fahrradfahren

Dass Fahrradfahrer während der Fahrt telefonieren oder ihr Smartphone beziehungsweise ihr Handy auf andere Art benutzen, ist ebenfalls verboten. Der Paragraf 23 der Straßenverkehrsordnung, der das Handy-Verbot während der Fahrt regelt, gilt keineswegs nur für Kfz.

Immerhin kommen Fahrradfahrer für den Verstoß „Handy am Lenker“ deutlich günstiger davon. Ihnen droht ein Bußgeld bis 25 Euro.

Wir vertreten Sie bundesweit, wenn Sie verbotenerweise Ihr Handy am Steuer benützt haben sollen!