Das Gesetz sieht vor, dass Erben bei bestimmten Verfehlungen gegenüber einem bestimmten Erblasser nicht würdig sein sollen, eine Erbschaft zu erhalten.
Es zählt in § 2339 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Gründe für eine Erbunwürdigkeit abschließend auf. Hierbei wird nicht differenziert zwischen gesetzlicher und gewillkürter Erbfolge oder zwischen pflichtteilsberechtigen und anderen Erben und auch nicht zwischen schweren und leichteren Formen der Begehung.
Lesen Sie nun im Folgenden alles Wichtige und Wissenswerte zur Erbunwürdigkeit!
Erbunwürdig ist gemäß § 2339 BGB,
„1. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
2. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
3. wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
4. wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271 bis 274 des Strafgesetzbuch (StGB) schuldig gemacht hat.“
Der gravierendste Grund für eine Erbunwürdigkeit liegt in der vorsätzlichen und widerrechtlichen Tötung des Erblassers. Wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet hat, kann nicht würdig sein, dessen Nachlass zu empfangen. Aber auch der vorsätzliche und widerrechtliche Versuch, den Erblasser zu töten, führt zu Erbunwürdigkeit.
Keinen Grund für eine Erbunwürdigkeit stellen dagegen die fahrlässige Tötung oder die Tötung auf Verlangen dar.
Ebenso ist erbunwürdig, wer den Erblasser vorsätzlich in einen Zustand versetzt, in dem dieser kein Testament oder keinen Erbvertrag mehr verfassen oder ändern kann.
Erbunwürdig ist auch, wer den zukünftigen Erblasser an der konkret beabsichtigten Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen hindert. Dies kann zum Beispiel durch Ausnutzung einer Willensschwäche oder Zwangslage des Erblassers erfolgen.
Wer den zukünftigen Erblasser durch Täuschung oder durch Drohung dazu bringt, ein Testament oder einen Erbvertrag zu verfassen oder aufzuheben, ist ebenfalls nicht würdig, Erbe zu werden.
Außerdem können sich Erbunwürdigkeitsgründe aus der Begehung der in Nummer 4 des erbrechtlichen § 2339 BGB benannten Straftaten, die sogenannten Urkundsdelikte, ergeben. Das Gesetz nimmt hier Bezug auf die §§ 267, 271 bis 274 StGB. Hierunter fällt nicht nur die Verfälschung einer vorhandenen Urkunde des Erblassers, sondern auch das Herstellen und Gebrauchen einer unechten Urkunde.
Die Fälschungshandlungen können auch nach dem Tod des Erblassers begangen werden.
In den Fällen der §§ 2339 Absatz 1 Nummern 3 und 4 BGB tritt eine Erbunwürdigkeit dann nicht ein, wenn die Verfügung von Todes wegen vor dem Erbfall unwirksam wird (§ 2339 Absatz 2 BGB).
Die Erbunwürdigkeit führt zum Verlust des Erbrechts. Dieser tritt jedoch nicht von Gesetzes wegen und auch nicht von selbst ein!
Anders als die Erbunfähigkeit verhindert die Erbunwürdigkeit nicht den Anfall der Erbschaft. Liegt einer der Erbunwürdigkeitsgründe vor, kann der erfolgte Erbschaftserwerb jedoch angefochten werden. Vor dem Anfall der Erbschaft ist eine Anfechtung nicht zulässig, da der Erblasser zu Lebzeiten jederzeit noch verzeihen kann.
Die Anfechtung erfolgt durch Klage eines Anfechtungsberechtigten gegen den Erbunwürdigen. Die Anfechtungsklage muss darauf gerichtet sein, den Beklagten als Erben des bestimmten Erblassers für erbunwürdig zu erklären. Es handelt sich um eine sogenannte Gestaltungsklage.
Anfechtungsberechtigt ist gemäß § 2341 BGB „jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es auch nur bei dem Wegfall eines anderen, zustatten kommt“, also jeder, der einen Vorteil aus dem Wegfall des Erbunwürdigen erlangen würde. Der angestrebte Vorteil besteht in der Erlangung einer Erbenstellung.
Nicht anfechtungsberechtigt sind daher
Sind mehrere Personen anfechtungsberechtigt, kann jeder sein Anfechtungsrecht eigenständig ausüben. Das Anfechtungsrecht ist vererbbar und geht bei Tod des Anfechtungsberechtigten auf seine Erben über.
Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Anfechtungsberechtigte zuverlässig Kenntnis vom Anfechtungsgrund erlangt hat.
Gemäß § 2343 BGB ist die Anfechtung dann ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat. Diese Verzeihung muss das Gericht im Zweifel durch Auslegung und Beweisaufnahmen verifizieren.
Mit Rechtskraft des der Anfechtungsklage stattgebenden Urteils gilt der Anfall der Erbschaft an den Erbunwürdigen rückwirkend als nicht erfolgt. Der Erbunwürdige wird rückwirkend als nicht vorhanden angesehen und so behandelt, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.
Die Erbunwürdigkeitserklärung tritt immer nur im Verhältnis zu einem bestimmten Erblasser ein, wirkt also nie absolut. § 2344 Absatz 2 BGB sieht vor, dass die Erbschaft dann rückwirkend auf den Erbfall den Nächstberufenen anfällt. Dies sind die gesetzlichen Erben, sofern nicht eine Ersatzerbenanordnung getroffen ist oder Anwachsung eintritt.